Allgemeine Geschäftsbedingungen

Präambel

Fortbildung Fachanwalt Arbeitsrecht, Inh. Matthias Reichel, Rademachergang 5, 20355 Hamburg (im Folgenden: FFA) stellt auf der Webseite https://15fao.net Dienstleistungen, insbesondere Fortbildung im Wege des Selbststudiums gemäß § 15 IV FAO (im Folgenden: Fortbildung) zur Verfügung.
Die Webseite von FFA richtet sich an an Fortbildung nach § 15 IV Fachanwaltsordnung (im Folgenden: FAO) interessierte Personen (im Folgenden: Nutzer).

§ 1 Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages eines Nutzers mit FFA sind folgende Dienstleistungen: Dem Nutzer wird ein Skript zur Verfügung gestellt, das er sich von der FFA Internetseite herunterladen kann. Das Skript enthält BAG-Rechtsprechung. Dem Nutzer wird die Gelegenheit gegeben, einen Selbsttest (Lernerfolgskontrolle i.S.d. § 15 V 2 FAO) auszufüllen, indem er den Online-Multiple-Choice-Test ausfüllt. Im Falles des Bestehen des Tests (mehr als 50 % richtig beantwortete Fragen) erhält der Nutzer eine Bescheinigung nach § 15 IV FAO über – je nach Buchung auf der Internetseite – z.B. 3 oder 5 Stunden, eine korrigierte Lernerfolgskontrolle sowie eine Rechnung über die Kursgebühr per E-Mail.

§ 2 Nutzung der Online-Fortbildung im Selbststudium, Vertragsschluss

Der Nutzer hat auf den Webseiten von FFA die Möglichkeit, die Fortbildung nach § 15 IV FAO im Wege des Selbststudiums zu absolvieren, und erhält bei Bestehen der Lernerfolgskontrolle eine Bescheinigung nach § 15 IV FAO. Durch Übersenden der Lernerfolgskontrolle gibt der Nutzer ein rechtsverbindliches Angebot Nutzung der Fortbildung von FFA gegenüber FFA ab. FFA nimmt dieses Angebot stillschweigend an.
Die Vertragsabwicklung erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache.

§ 3 Zahlungsbedingungen

Das Entgelt für die Fortbildung wird auf der Internetseite von FFA angezeigt und ist Bestandteil des zwischen dem Nutzer und FFA gemäß § 2 zustande gekommenen Vertrages.
Der Nutzer verpflichtet sich zur Zahlung dieses Entgelts. Die Zahlung wird mit Zustandekommen des Vertrags fällig.
Sämtliche Entgelte verstehen sich inklusive der jeweils in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuer.
Zahlung des Entgelts erfolgt per PayPal, Kreditkarte, SEPA-Lastschrift oder Überweisung. Andere Zahlungen, insbesondere Zahlung per Scheck oder Barzahlung können nicht bearbeitet werden und entbinden nicht von der Pflicht zur Zahlung des Entgelts.
Der Nutzer nimmt zur Kenntnis, dass FFA sich zur Abwicklung von Zahlungsvorgängen Drittunternehmen, insbesondere PayPal, bedient. Sämtliche eingebundenen Drittunternehmen werden im Bestell- bzw. Zahlungsvorgang angegeben. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Drittunternehmen gelten zusätzlich zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen von FFA.

§ 4 Bescheinigung

Die Übersendung der Bescheinigung nach § 15 IV FAO erfolgt ausschließlich per E-Mail. Erfüllungsort ist Sitz von FFA.

§ 5 Widerrufsbelehrung und Widerrufs- und Rückgaberecht des Verbrauchers

Ist der Nutzer der Onlinefortbildung ein Verbraucher, so steht ihm nach §§ 312 d, 355 BGB ein Widerrufs- und Rückgaberecht zu. Verbraucher ist eine natürliche Person, die ein Rechtgeschäft zu einem Zwecke abschließt, welcher weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit liegt, § 13 BGB.
Für den Widerruf gilt folgendes:

Beginn der Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Der Widerruf ist zu richten an:
Fortbildung Fachanwalt Arbeitsrecht, Matthias Reichel, Rademachergang 5, 20355 Hamburg
Email-Adresse: kontakt@15fao.net

Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.
Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ende der Widerrufsbelehrung

§ 6 Einstellung der Webseite durch FFA

FFA behält sich vor, die auf ihrer Webseite zur Verfügung gestellten Dienste und Leistungen jederzeit ohne Angabe von Gründen ganz oder teilweise einzustellen. Der Nutzer erkennt dieses Recht ausdrücklich an. FFA schuldet in diesem Falle keinerlei Schadensersatz oder entgangenen Gewinn.

§ 7 Eingebundene Webseiten Dritter

Auf der Webseite von FFA sind Webseiten Dritter durch Links oder auf andere Weise eingebunden. FFA hat auf die Inhalte solcher Webseiten keinen Einfluss und ist hierfür nicht verantwortlich. FFA distanziert sich von sämtlichen Inhalten solcher Webseiten, insbesondere, wenn diese anstößiger, verfassungsfeindlicher, rechtswidriger oder pornografischer Natur sind.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Betreiber verlinkter Seiten gelten neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 8 Datenschutz

Nutzerdaten, die für die Vertragsabwicklung notwendig sind, werden nur zu diesem Zweck verwendet und durch FFA gespeichert. Der Nutzer willigt ein, dass FFA die Kontaktdaten des Nutzer dazu verwenden kann, diesen auf das Angebot von FFA aufmerksam zu machen, insbesondere durch Newsletter.

§ 9 Haftung und Gewährleistung

FFA haftet nicht für Verfügbarkeit und Erreichbarkeit ihrer Webseite.
FFA schließt die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, soweit diese keine vertragswesentlichen Pflichten betreffen und der Nutzer kein Verbraucher ist. Dies gilt nicht bei Verletzungen des Körpers, der Gesundheit und des Lebens, hierbei ist die Haftung in jedem Fall unbeschränkt. Auch bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz ist die Haftung weder beschränkt noch ausgeschlossen. Diese Haftungsregelung gilt auch für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. FFA haftet insbesondere nicht für den Fall, dass  die jeweilige Rechtsanwaltskammer des Nutzers die Bescheinigung oder die Anzahl der bescheinigten Stunden der Fortbildung von FFA nicht anerkennt. Den Nutzer trifft primär die Eigenverantwortung, seine Fortbildung so rechtzeitig durchzuführen, bescheinigen zu lassen und bei seiner Rechtsanwaltskammer einzureichen, dass er etwa bei Nichtanerkennung der bescheinigten Stunden oder Teilen hiervon hierauf noch rechtzeitig reagieren kann und bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres ggf. eine andere Fortbildungsmaßnahme durchführt, um seiner Fortbildungspflicht nach § 15 FAO nachzukommen.
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.
Ist der Nutzer Kaufmann, so trifft ihn die Rüge- und Untersuchungspflicht gemäß § 377 HGB.   

§ 10 Schlussbestimmungen

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
FFA behält sich vor, diese AGB jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern. Für die jeweilige Vertragsbeziehung ist die Fassung zum Zeitpunkt ihrer Anerkennung durch den Nutzer gültig.
Ist oder wird eine Bestimmung in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder anfechtbar, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Sitz der FFA, sofern der Nutzer Kaufmann ist.

§ 312b Fernabsatzverträge

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs oder Dienstleistungssystems erfolgt. Finanzdienstleistungen im Sinne des Satzes 1 sind Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.
(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
(3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge
1. über Fernunterricht (§ 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes),
2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 481),
3. über Versicherungen sowie deren Vermittlung,
4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken,
5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,
7. die geschlossen werden
a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder
b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.
(4) Bei Vertragsverhältnissen, die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinander folgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge der gleichen Artumfassen, finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge nur Anwendung auf die erste Vereinbarung. Wenn derartige Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinander folgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 2.
(5) Weitergehende Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers bleiben unberührt.

§ 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen

(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher bei Fernabsatzverträgen nach Maßgabe des Artikels 246 §§ 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu unterrichten.
(2) Der Unternehmer hat bei von ihm veranlassten Telefongesprächen seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Gesprächs ausdrücklich offenzulegen.
(3) Bei Finanzdienstleistungen kann der Verbraucher während der Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Unternehmer verlangen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer Urkunde zur Verfügung stellt.
(4) Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

§ 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 3 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor Vertragsschluss.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei
Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder
eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder
die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder
schnell verderben können oder
deren Verfalldatum überschritten würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,
5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden,
6. die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten, oder
7. zur Erbringung telekommunikationsgestützter Dienste, die auf Veranlassung des Verbrauchers unmittelbar per Telefon oder Telefax in einem Mal erbracht werden, sofern es sich nicht um Finanzdienstleistungen handelt.
(5) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 512 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht. Bei Ratenlieferungsverträgen gilt Absatz 2 entsprechend.
(6) Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Abs. 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.

§ 312e Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden
1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
2. die in Artikel 246 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nr. 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 findet keine Anwendung, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 findet keine Anwendung, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.
(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt. Steht dem Kunden ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 3 Satz 1 nicht vor Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Pflichten.